Das Regelinsolvenzverfahren
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Um bei einem Insolvenzfall das Vermögen vor weiteren Abgängen zu schützen, geht mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird „Herr des Verfahrens“. Ferner darf nach Verfahrenseröffnung wegen Insolvenzforderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstreckt werden. Zuletzt können Forderungen des Schuldners befreiend nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Soweit ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Gang gesetzt hat, gelten die Wirkungen der Verfahrenseröffnung für und gegen alle Gläubiger.

Das Insolvenzrecht ist als Teil des Vollstreckungsrechts in erster Linie zivilrechtliches Verfahrensrecht. Dementsprechend bedarf es für die Einleitung eines Verfahrens eines Antrags („Antragsgrundsatz“). Ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzantrag ist unzulässig, d.h. es wird kein Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Streng zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren, welches durch einen Antrag einer Behörde eingeleitet wurde.

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens

1. Insolvenzantrag

  • Antragsteller können nur der Schuldner („Eigenantrag“) oder ein Gläubiger („Fremdantrag“) sein. Der Antrag hat sich auf einen Insolvenzgrund zu stützen (s.u.). Der Insolvenzantrag bedarf der Schriftform.


2. Ggf. Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses

  • Durch das ESUG erstmals in das Gesetz aufgenommen ist der vorläufige Gläubigerausschuss. In der Praxis wurde dieser, gerade in Großverfahren, schon vor Inkrafttreten des ESUG gebildet, allerdings ohne gesetzliche Grundlage. 
Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen, beantragtem und fakultativem Gläubigerausschuss (§ 22a InsO).


Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzurichten, wenn 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • mindestens 6.000.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB.
  • mindestens 12.000.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag.
  • 2. Ggf. Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses
  • im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen (Beantragter Gläubigerausschuss), wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Antrag: Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung.
  • Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
  • Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Gläubigerausschussmitglieder benannten Personen.

Sind die Schwellenwerte des § 22 a InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (Fakultativer Gläubigerausschuss). Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist demgegenüber insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  • Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Unser Experte zum Thema Insolvenzverwaltung:
Rechtsanwalt Sascha Rudolf Seehaus
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Dr. Köhler & Seehaus GbR ab 2007
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands seit 2013
Unser Experte zum Thema Insolvenzverwaltung:
Rechtsanwalt Alexander Brands
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Dr. Köhler & Seehaus GbR ab 2009
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands seit 2013