Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
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Die Eigenverwaltung ist insbesondere in der Kombination mit dem Insolvenzplanverfahren (siehe dazu unser Beitrag zur Erstellung eines Insolvenzplanes) interessant. Zwar lässt die gesetzliche Grundkonzeption auch eine Abwicklung der Schuldnergesellschaft nur in Eigenverwaltung zu. Der Schuldner bzw. die Schuldnergesellschaft dürften aber regelmäßig ein Interesse am eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Fortbestand haben. Damit sind die Weiterführung des Betriebes und eine Entschuldung bzw. Sanierung, die typischen Ziele des Verfahrens. Die Eigenverwaltung ist keine eigene Verfahrensart, sondern gemäß § 270 (2) Satz 1 verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis abweichend vom Regelinsolvenzverfahren beim Schuldner und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über. Dementsprechend wird bei der Eigenverwaltung abweichend zum Regelinsolvenzverfahren kein Insolvenzverwalter sondern nach § 270 c InsO ein Sachwalter bestellt unter dessen Aufsicht der Schuldner die Insolvenzmasse verwaltet und berechtigt bleibt über die Insolvenzmasse zu verfügen.

Die Eigenverwaltung
setzt laut § 270 a InsO eine Eigenverwaltungsplanung voraus, die zur Veranschaulichung und zum Einstieg hier zunächst vollumfänglich zitiert wird.

Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

  • einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden
  • eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären:

  • ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet
  • ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz angeordnet wurden
  • ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist

Das Schutzschirmverfahren

Bei dem Schutzschirmverfahren nach § 270 d InsO handelt es sich um eine Variante der Eigenverwaltung. Der drohend zahlungsunfähige Schuldner und auch der überschuldete Schuldner können zur Vorbereitung einer Sanierung einen Insolvenzantrag stellen, um dann einen Insolvenzplan zwecks Sanierung zu erarbeiten und vorzulegen. Um nachzuweisen, dass die Sanierung gemäß § 270 d (1) Satz 1 InsO nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist die Bescheinigung eines Experten vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zu beachten ist, dass der Aussteller der Bescheinigung nach § 270 d (2) InsO nicht zum (vorläufigen) Sachwalter bestimmt werden darf. Nach § 270 d (2) Satz 2 InsO darf der Schuldner dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Mit „Schutzschirm“ ist dabei die Fristgewährung von bis zu drei Monaten für die Erarbeitung eines Insolvenzplanes gemeint.

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