Das Insolvenzplanverfahren
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Das Insolvenzplan-
verfahren
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Wenn Sie sich in einer finanziellen Krise befinden und nach Möglichkeiten suchen, Ihr Unternehmen oder Ihre persönliche Situation zu sanieren, kann ein Insolvenzplanverfahren eine geeignete Lösung sein. Als Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht mit über 20 Jahren Erfahrung und Expertise stehen wir Ihnen dabei zur Seite.

Das Insolvenzplanverfahren basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des sechsten Teils der Insolvenzordnung (§§ 217 bis 269 InsO). Es kann nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführt werden. Der Insolvenzplan stellt entweder einen Vergleich gemäß § 779 BGB dar oder hat eine Doppelnatur als materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag.

Ursprünglich war das Insolvenzplan-Verfahren für Unternehmensinsolvenzen vorgesehen. Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 wird jedoch eine erhöhte Anzahl von Insolvenzplänen beobachtet. Heutzutage ist ein Insolvenzplan sowohl für juristische Personen und Personengesellschaften als auch für natürliche Personen, unabhängig von ihrer unternehmerischen Tätigkeit, zugelassen.

Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Andere Gläubiger oder Gläubigerorgane haben kein eigenes Planinitiativrecht. Der Inhalt des Insolvenzplans wird in den §§ 219-230 der Insolvenzordnung geregelt. Er besteht aus einem darstellenden Teil, einem gestaltenden Teil und gegebenenfalls Anlagen.

Im darstellenden Teil werden alle relevanten Informationen zur Grundlage und den Auswirkungen des Plans dargelegt. Dieser Teil ermöglicht den Beteiligten und dem Insolvenzgericht eine umfassende Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung und gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans. Im gestaltenden Teil werden konkrete Maßnahmen festgelegt, die die Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger und ggf. anderer Personen verändern.

Während des Insolvenzplanverfahrens erfolgt eine Vergleichsrechnung, die die zu erwartende Befriedigung der Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplans mit den Aussichten zur Befriedigung im Falle einer Regelinsolvenz-Abwicklung ohne Insolvenzplan vergleicht. Die Angaben im darstellenden Teil müssen ausreichend sein, um eine solche Vergleichsrechnung durchführen zu können. Zudem werden Gruppenbildung und die Bildung fakultativer Gruppen vorgenommen, um Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung oder gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammenzufassen. Im Falle eines Sanierungs- und Fortführungsplans sind bestimmte Anlagen zum Insolvenzplan gesetzlich erforderlich.

Bei uns erhalten Sie professionelle Beratung und Vertretung während des gesamten Insolvenzplanverfahrens. Als Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht mit langjähriger Erfahrung stehen wir Ihnen als Insolvenzverwalter, Insolvenzberater und Krisenmanager zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch nach vorheriger terminlicher Absprache zur Verfügung!

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Unser Experte zum Thema Insolvenzverwaltung:
Rechtsanwalt Sascha Rudolf Seehaus
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Dr. Köhler & Seehaus GbR ab 2007
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands seit 2013
Unser Experte zum Thema Insolvenzverwaltung:
Rechtsanwalt Alexander Brands
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Dr. Köhler & Seehaus GbR ab 2009
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands seit 2013