Privatinsolvenzverfahren
DIEZ ❘ LIMBURG ❘ KOBLENZ ❘ WIESBADEN
§ 304 InsO bestimmt den Personenkreis, für den die Sondervorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten sollen. Dieses soll den Verbrauchern vorbehalten bleiben, weil nur bei ihnen nach Vorstellung des Gesetzgebers die regelmäßig überschaubare Verschuldensstruktur die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens rechtfertigen soll.
Mit der Frage, wem der Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren offen steht, hat die Bestimmung der statthaften Verfahrensart nichts zu tun: Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Verfahrensart als Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenz-Verfahren jede natürliche Person beantragen (vgl. dazu die Ausführungen unter Restschuldbefreiungsverfahren).
Voraussetzung für den schriftlichen zu stellenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläubigern, was gemäß § 305 (1) Nr. 1 InsO von einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) oder behördlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen zu bescheinigen ist.
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