Insolvenzplanverfahren §§ 217 – 269 Insolvenzordnung
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Gesetzliche Grundlage des Insolvenzplans, der bereits in § 1 Satz 1 InsO und auch in § 156 InsO Erwähnung in der InsO findet, sind die Vorschriften des sechsten Teil der InsO, die §§ 217 bis 269 InsO.
Während der Insolvenzplan in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der InsO nur in wenigen Fällen eine Rolle gespielt hat, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 01.03.2012 eine erhöhte Zahl von Insolvenzplänen wahrzunehmen.
Ein Insolvenzplanverfahren kann nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführt werden. Ein vorgerichtliches Restrukturierungsverfahren hat der Gesetzgeber erstmals mit dem StaRUG geschaffen. Auf unseren Beitrag zum StaRUG wird diesbezüglich verwiesen.
Grundlegend für das Verständnis des Insolvenzplanverfahrens ist die Frage nach der Rechtsnatur des Insolvenzplanes. Im Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich i.S.d. § 779 BGB oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen. In jedem Falle seien die §§ 133 und 157 BGB anwendbar (BGH Urt. vom 06.10.2005 IX ZR 36/02; ZInsO 2006, 38 m.w.N.).
Das Insolvenzplanverfahren war ursprünglich für Unternehmensinsolvenzen geschaffen worden. Nach § 312 InsO a.F. war ein Insolvenzplan im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 312 Abs. 2 InsO a.F. nicht möglich. Diese Beschränkung ist durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. I 2013, S. 2379, ersatzlos weggefallen. Damit ist ein Insolvenzplan sowohl bei juristischen Personen und Personengesellschaften, als auch im Fall natürlicher Personen – unabhängig davon, ob unternehmerisch tätig oder nicht – zugelassen. Selbst im Fall einer Nachlassinsolvenz oder einer der anderen Formen der Sonderinsolvenzen der §§ 315 ff. InsO ist die Vorlage eines Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter möglich.
Das Planvorlagerecht
Die Planvorlage ist insoweit in der InsO auf ausdrücklich genannte Personen beschränkt, so dass insbesondere einzelne Gläubiger oder auch die Gläubigerorgane Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung gerade kein Planinitiativrecht haben. Planvorlageberechtigt sind nach § 218 (1) Satz 1 InsO der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Zeitliche Grenze ist gemäß § 218 (1) Satz 3 InsO der Schlusstermin (vgl. dazu unseren Beitrag zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens).
Der Planinhalt
Den Inhalt des Insolvenzplanes regeln die §§ 219 bis § 230 der Insolvenzordnung. Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil sowie gegebenenfalls einen Teil mit Anlagen zum Plan.
Darstellender Teil des Insolvenzplanes
Gemäß § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil des Plans – „alle Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind“. Der darstellende Teil muss die Beteiligten und das Insolvenzgericht in die Lage versetzen, umfassend und vollständig informiert über die Annahme oder Nichtannahme bzw. über die Bestätigung des Insolvenzplans zu entscheiden. Die enthaltenen Informationen müssen relevant, vollständig und richtig sein. Soweit auf Gutachten betreffend Grundstückswerten oder Anlage- und Umlaufvermögen oder und Gewinn- oder Verlustrechnungen verwiesen wird, müssen diese beigefügt werden. Je nach Planziel – Liquidation, Übertragung oder Fortführung – sind an den Inhalt des darstellenden Teils vollkommen unterschiedliche Anforderungen zu stellen.
Wirtschaftlicher Kern des Insolvenzplans ist der Vergleich der im Fall der Annahme des Insolvenzplans zu erwartenden und der im Fall von Handlungsalternativen im Fall einer Regelinsolvenzabwicklung ohne Insolvenzplan bestehenden Befriedigungsaussichten, die sog. Vergleichsrechnung. Fehlen im darstellenden Teil Angaben, welche dazu erforderlich sind, im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Änderung der Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Plan zu bewerten, so führt allein dieser Mangel zur Zurückweisung des Insolvenzplans gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzgericht.
Gestaltender Teil des Insolvenzplanes
Gestaltender Teil gemäß §§ 221 bis 228 InsO: Mit den im gestaltenden Teil genannten Maßgaben entfaltet der Insolvenzplan Außenwirkung und verändert in absoluter Weise die Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, ggf. auch der Gesellschafter und weiterer Personen, soweit sie dem Plan unterworfen sind z. B. Gläubiger verbundener Unternehmen oder sich beteiligende Dritte. Der Insolvenzplan hat mit dem Inhalt des gestaltenden Teils rechtsgestaltenden Charakter. Im darstellenden Teil wurden bestimmte Maßnahmen als notwendig herausgearbeitet, definiert und kommentiert, mit dem gestaltenden Teil werden sie umgesetzt. Die im gestaltenden Teil dargestellten Maßnahmen müssen dazu führen, dass alle erforderlichen Rechtsveränderungen bewirkt werden und der angestrebte Erfolg eintreten kann. Gemäß § 221 InsO ist festzulegen, „wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.“ Anders ausgedrückt schafft der rechtskräftig bestätigte Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle einen vollstreckungsfähigen Inhalt, aus dem der jeweilige Gläubiger/in im Falle der Nichterfüllung die Vollstreckung betreiben kann, vgl. § 257 (1) Satz 1 InsO.
Zwingend ist eine Gruppenbildung gemäß § 222 InsO vorzunehmen, sofern „Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind“. Gemeint sind (Pflichtgruppen) absonderungsberechtigte Gläubiger, sofern in deren Rechte eingegriffen wird, die nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger und die am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden. Darüber hinaus ist die Bildung fakultativer Gruppen nach § 222 (2) InsO möglich, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden.
Anlagen zum Insolvenzplan
Während jeder Insolvenzplan zwingend eines darstellenden und eines gestaltenden Teils bedarf, ist die Beifügung der in §§ 229 und 230 InsO vorgesehenen Plananlagen im Falle eines Sanierungs- und Fortführungsplanes erforderlich. Fehlen diese gesetzlich zwingenden Teile des Insolvenzplans, kann allein dies zur Zurückweisung des Insolvenzplans gem. § 231 (1) 1 Nr. 1 InsO führen.
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