Restschuldbefreiungsverfahren
DIEZ ❘ LIMBURG ❘ KOBLENZ ❘ WIESBADEN
Zunächst soll für den oder die Einsteiger/in die Thematik des Restschuldbefreiungsverfahrens der Wortlaut des § 1 InsO wiedergegeben werden. § 1 beschreibt die Ziele des Insolvenzverfahrens wie Folgt:
„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien“.
Kurz zusammengefasst bedeutet ein Insolvenzverfahren also die gemeinschaftliche gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners. Dem redlichen Schuldner gibt der Gesetzgeber überdies die Möglichkeit, sich mittels des Restschuldbefreiungsverfahrens von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens verkürzt sich für die ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren auf drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Maßgeblich für die Laufzeit ist der Eingang des Antrags bei Gericht.
Das Restschuldbefreiungsverfahren der §§ 286 ff. ist in zwei Teile gegliedert und erstreckt sich insgesamt auf die Dauer der Abtretungsfrist ( § 287 Abs. 2 InsO), d.h. auf drei Jahre beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der erste Verfahrensabschnitt (das förmliche Insolvenzverfahren) beginnt auf Antrag des Schuldners mit der Eingangsentscheidung ( § 287 Abs. 2 InsO), die regelmäßig mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden wird. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt durch das Insolvenzgericht nach einer von Amts wegen vorzunehmenden Zulässigkeitsprüfung, d.h. einer Vorprüfung der gesetzlich normierten Sperrfristen bzw. des Nichtvorliegens offensichtlicher Versagungsgründe und mit dem Vorbehalt, dass der Schuldner seine Pflichten und Obliegenheiten im Verfahren einhält. Nach Abschluss der Vermögensverwertung und Forderungsprüfung endet dieser erste Abschnitt mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung oder die Einstellung des Verfahrens ( § 289 Abs. 2 InsO).
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner i.d.R. mit der sog. Wohlverhaltensphase einen weiteren Verfahrensabschnitt zu durchlaufen. Dieser zweite Abschnitt endet mit Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2, also spätestens drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, es sei denn, die Restschuldbefreiung wurde bereits zuvor versagt.
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch nach vorheriger terminlicher Absprache zur Verfügung!
06432-64580 in Diez
0261-9144360 in Koblenz
06436-4013118 in Dornburg
oder per E-Mail an
verwaltung@seehaus-brands.de